Wenn aus Behandlung ein Schaden wird.
Nach einer misslungenen Behandlung stehen sich Patient und Klinik selten auf Augenhöhe gegenüber – die Unterlagen, das Fachwissen und die Erfahrung liegen auf der anderen Seite. Ich vertrete Patientinnen und Patienten bei Verdacht auf einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler und setze Schmerzensgeld und Schadensersatz durch – und verteidige umgekehrt Ärztinnen und Ärzte gegen unberechtigte Vorwürfe, nie in derselben Sache.
Behandlungsfehler & Arzthaftung
Nicht jede Komplikation ist ein Behandlungsfehler – aber wo die ärztliche Sorgfalt verletzt wurde und daraus ein Schaden entstanden ist, haften Arzt oder Klinik (§§ 630a ff. BGB). Ich lasse den Behandlungsverlauf medizinisch bewerten, ordne die Erfolgsaussichten ein und mache Ihre Ansprüche außergerichtlich und, wenn nötig, vor Gericht geltend. Ärztinnen und Ärzte unterstütze ich bei der Abwehr unbegründeter Vorwürfe.
Gut zu wissen: Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um: Dann muss die Behandlerseite beweisen, dass der Fehler den Schaden nicht verursacht hat (§ 630h Abs. 5 BGB). Das kann für Ihren Anspruch entscheidend sein.
Aufklärungsfehler
Vor jedem Eingriff müssen Sie rechtzeitig und verständlich über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt werden (§ 630e BGB). Fehlt diese Aufklärung oder kommt sie zu spät, ist Ihre Einwilligung unwirksam – und der Eingriff kann auch dann eine Haftung auslösen, wenn er fehlerfrei durchgeführt wurde. Ich prüfe, ob Sie wirksam aufgeklärt wurden, und leite daraus Ihre Ansprüche ab.
Einsicht in die Patientenakte & Beweissicherung
Der erste Schritt ist fast immer die vollständige Behandlungsdokumentation. Sie haben ein Recht darauf, Ihre Patientenakte einzusehen und Kopien zu erhalten (§ 630g BGB) – auch, wenn die Praxis oder Klinik zögert. Ich fordere die Unterlagen an, sichere Beweise und schaffe damit die Grundlage, um einen Fehler überhaupt belegen zu können.
Gut zu wissen: Fordern Sie die Herausgabe der Akte immer schriftlich an und bewahren Sie alles auf. Ändern oder ergänzen dürfen die Behandelnden die Dokumentation nachträglich nicht unbemerkt – nachträgliche Änderungen können sogar gegen sie sprechen.
Schmerzensgeld & Schadensersatz durchsetzen
Steht ein Fehler fest, geht es um angemessenen Ausgleich: Schmerzensgeld für erlittene Beeinträchtigungen sowie Ersatz für Folgekosten – Verdienstausfall, Mehraufwand, Pflege, Umbauten. Ich beziffere Ihre Ansprüche vollständig, führe die Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer und klage sie notfalls ein, ohne dass Sie sich mit einem zu niedrigen Angebot abspeisen lassen müssen.
Häufige Fragen zum Medizinrecht
Ich vermute einen Behandlungsfehler – was sollte ich zuerst tun?
Sichern Sie die Grundlage: Fordern Sie schriftlich eine vollständige Kopie Ihrer Patientenakte an (§ 630g BGB), notieren Sie den Ablauf aus Ihrer Erinnerung und heben Sie alle Unterlagen auf. Als gesetzlich Versicherter können Sie über Ihre Krankenkasse zudem ein kostenloses Gutachten des Medizinischen Dienstes einholen (§ 66 SGB V) – ein guter erster Schritt, bevor wir weitergehen.
Muss ich beweisen, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat?
Grundsätzlich ja – Sie tragen die Beweislast für Fehler und Schaden. Es gibt aber wichtige Ausnahmen: Bei einem groben Behandlungsfehler oder bei Dokumentations- und Befunderhebungsmängeln kehrt sich die Beweislast zu Ihren Gunsten um (§ 630h BGB). Ob das in Ihrem Fall greift, prüfe ich anhand der Akte.
Wie lange kann ich Ansprüche nach einem Behandlungsfehler geltend machen?
In der Regel drei Jahre – gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Schaden und vom Fehler Kenntnis erlangt haben (§§ 195, 199 BGB). Bei Gesundheitsschäden gilt eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren. Weil der Beginn oft strittig ist, sollten Sie einen Verdacht nicht auf die lange Bank schieben.
Was kostet mich die Prüfung eines Behandlungsfehlers?
Der erste Schritt kann kostenfrei sein: Gesetzlich Versicherte erhalten über ihre Krankenkasse ein kostenloses Gutachten des Medizinischen Dienstes, und auch die Schlichtungsstellen der Ärztekammern arbeiten außergerichtlich. Für die anwaltliche Vertretung bespreche ich die Kosten vorab mit Ihnen; viele Rechtsschutzversicherungen decken die Geltendmachung von Schadensersatz ab.
Ich wurde vor dem Eingriff kaum aufgeklärt – reicht das für einen Anspruch?
Möglicherweise ja. Ohne wirksame Aufklärung über die wesentlichen Risiken und echten Behandlungsalternativen ist Ihre Einwilligung unwirksam – der Eingriff gilt dann als rechtswidrig, selbst wenn er handwerklich einwandfrei war. Entscheidend ist, ob und wie rechtzeitig Sie aufgeklärt wurden; das prüfe ich anhand der Dokumentation.
Und was kostet das?
Ein erster Verdacht lässt sich oft kostenfrei abklären – über das Gutachten des Medizinischen Dienstes für gesetzlich Versicherte oder die Schlichtungsstelle der Ärztekammer. Für die anwaltliche Vertretung schaffe ich vorab Kostenklarheit; häufig trägt eine Rechtsschutzversicherung die Durchsetzung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Sie erfahren vor der Beauftragung, welche Kosten auf Sie zukommen.
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Verfasst von
Rechtsanwältin Humera Cevahir
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