Wenn es im Job ernst wird, zählt jeder Tag.
Kaum irgendwo hängt so viel an so kurzen Fristen wie im Arbeitsrecht – und kaum irgendwo ist das Kräfteverhältnis so ungleich. Ich vertrete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Kündigung, Aufhebungsvertrag und ausstehendem Lohn, berate aber ebenso kleine und mittlere Arbeitgeber bei Kündigungen und Verträgen – selbstverständlich nie in derselben Sache.
Gekündigt? Sie haben nur drei Wochen.
Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Verstreicht die Frist, gilt die Kündigung selbst dann als wirksam, wenn sie eigentlich rechtswidrig war (§ 7 KSchG). Warten Sie nicht ab – lassen Sie die Kündigung sofort prüfen.
Jetzt Kontakt aufnehmenKündigung & Kündigungsschutz
Für Arbeitnehmer: Eine Kündigung ist längst nicht immer wirksam. Ich prüfe Form und Frist, die soziale Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz und den Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsrat) – und erhebe fristgerecht Kündigungsschutzklage. Für Arbeitgeber setze ich Kündigungen sauber auf: richtig begründet, korrekt zugestellt, mit ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung, damit sie vor dem Arbeitsgericht hält.
Gut zu wissen: Der allgemeine Kündigungsschutz greift in der Regel erst, wenn Sie länger als sechs Monate im Betrieb sind und dort mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§§ 1, 23 KSchG). Die Drei-Wochen-Frist für die Klage gilt aber immer.
Aufhebungsvertrag & Abfindung
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen – oft schneller und teurer erkauft, als es aussieht. Ich rechne die angebotene Abfindung gegen Ihre Chancen im Kündigungsschutzprozess und gegen die Risiken auf, verhandle Höhe und Konditionen nach und achte auf Zeugnis, Freistellung und Resturlaub. Auf Arbeitgeberseite gestalte ich Aufhebungs- und Abwicklungsverträge, die Klagerisiken sauber ausräumen.
Gut zu wissen: Vorsicht bei der Arbeitslosenversicherung: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III). Unterschreiben Sie nichts unter Druck – lassen Sie den Vertrag vorher prüfen.
Abmahnung
Eine Abmahnung ist die Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung – und häufig überzogen oder unberechtigt. Ich prüfe, ob der Vorwurf konkret und zutreffend ist, und setze für Arbeitnehmer die Entfernung einer unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte durch oder bringe eine Gegendarstellung ein. Arbeitgebern helfe ich, Abmahnungen so zu formulieren, dass sie eine spätere Kündigung tatsächlich tragen.
Arbeitszeugnis
Sie haben Anspruch auf ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis, das Ihr berufliches Fortkommen nicht behindert (§ 109 GewO). Hinter scheinbar netten Formulierungen steckt oft ein Code, der Ihre Note nach unten zieht. Ich "übersetze" Ihr Zeugnis, decke versteckte Abwertungen auf und setze eine Korrektur durch – für Arbeitgeber formuliere ich rechtssichere Zeugnisse, die weder angreifbar noch missverständlich sind.
Lohn, Überstunden & Ausschlussfristen
Ob nicht gezahlter Lohn, unbezahlte Überstunden, Urlaubsabgeltung oder einbehaltene Provision: Ich mache Ihre Vergütungsansprüche geltend – notfalls mit Klage vor dem Arbeitsgericht. Entscheidend ist das Tempo, denn viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen, die Ansprüche schon nach wenigen Monaten verfallen lassen.
Gut zu wissen: Ausschluss- oder Verfallklauseln setzen Ansprüche oft schon nach drei Monaten außer Kraft, wenn Sie sie nicht schriftlich geltend machen. Prüfen Sie Ihren Vertrag, bevor die Frist läuft.
Arbeitsvertrag & Befristung
Ich prüfe Ihren Arbeitsvertrag vor der Unterschrift – auf Befristung, Probezeit, Vergütung, Überstunden- und Verfallklauseln. Gerade Befristungen sind fehleranfällig: Fehlt die Schriftform vor Arbeitsbeginn oder trägt der Sachgrund nicht, ist die Befristung unwirksam und es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 14 TzBfG). Arbeitgeber berate ich bei rechtssicherer Vertragsgestaltung.
Gut zu wissen: Auch die Entfristungsklage hat eine Drei-Wochen-Frist – gerechnet ab dem vereinbarten Ende der Befristung (§ 17 TzBfG). Kommen Sie rechtzeitig auf mich zu.
Häufige Fragen zum Arbeitsrecht
Mir wurde gekündigt – was muss ich als Erstes tun?
Handeln Sie sofort: Gegen die Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erheben (§ 4 KSchG), sonst wird sie unangreifbar. Melden Sie sich außerdem umgehend bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, und unterschreiben Sie keine Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarung, bevor die Rechtslage geklärt ist.
Bekomme ich bei einer Kündigung automatisch eine Abfindung?
Nein, einen generellen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. In der Praxis wird sie aber häufig im Kündigungsschutzprozess ausgehandelt – als Preis dafür, dass das Arbeitsverhältnis endet. Wie hoch sie ausfällt, hängt vor allem davon ab, wie unsicher die Kündigung für den Arbeitgeber ist. Genau das schätze ich für Sie ein.
Soll ich den angebotenen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Nicht ungeprüft. Ein Aufhebungsvertrag nimmt Ihnen den Kündigungsschutz und kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Ob das Angebot gut ist, zeigt sich erst im Vergleich mit Ihren Chancen im Kündigungsschutzprozess. Lassen Sie sich vor der Unterschrift beraten – oft lässt sich mehr herausholen.
Muss ich eine Abmahnung einfach hinnehmen?
Nein. Ist die Abmahnung inhaltlich falsch oder unverhältnismäßig, können Sie ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen oder eine Gegendarstellung zur Akte reichen. Wichtig ist die Reaktion vor allem deshalb, weil eine Abmahnung die Grundlage für eine spätere Kündigung legen soll.
Trägt bei Streit vor dem Arbeitsgericht der Verlierer meine Anwaltskosten?
Im Arbeitsrecht gilt eine Besonderheit: In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst – auch wenn sie gewinnt (§ 12a ArbGG). Deshalb bespreche ich mit Ihnen vorab ehrlich, ob sich der Streit lohnt, und ob eine Rechtsschutzversicherung einspringt.
Und was kostet das?
Im Arbeitsrecht trägt vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst – unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG). Umso wichtiger ist eine ehrliche Kosten-Nutzen-Abwägung vorab. Viele Rechtsschutzversicherungen decken das Arbeitsrecht ab; das prüfen wir gemeinsam. Sie erfahren vor der Beauftragung, welche Kosten auf Sie zukommen.
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Verfasst von
Rechtsanwältin Humera Cevahir
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