Datenschutz pragmatisch – statt Panik oder Papierberge.
Die DSGVO betrifft jedes Unternehmen, das Kundendaten verarbeitet – vom Onlineshop bis zur Handwerksfirma. Ich bringe kleine und mittlere Betriebe mit Augenmaß auf einen rechtssicheren Stand, reagiere auf Datenpannen, Abmahnungen und Anfragen der Aufsichtsbehörde – und vertrete umgekehrt Betroffene, deren Daten missbraucht wurden.
Datenpanne im Unternehmen? Die 72-Stunden-Frist läuft.
Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten – vom Hackerangriff bis zur fehlversendeten E-Mail – muss der Aufsichtsbehörde grundsätzlich binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden gemeldet werden (Art. 33 DSGVO), wenn ein Risiko für die Betroffenen besteht. Melden Sie sich sofort – ich helfe bei der Risikobewertung und der Meldung.
Jetzt Kontakt aufnehmenDSGVO-Compliance für Unternehmen
Datenschutz muss zum Betrieb passen – nicht umgekehrt. Ich nehme den Ist-Stand auf und bringe die Pflichtbausteine in Ordnung: Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO), Datenschutzerklärung für Website und Kundenkontakt, Auftragsverarbeitungsverträge mit Dienstleistern (Art. 28 DSGVO), Informationspflichten und Löschkonzept. Pragmatisch, priorisiert nach Risiko – damit Sie arbeitsfähig bleiben.
- Bestandsaufnahme und Priorisierung nach Risiko
- Website-Check: Datenschutzerklärung, Cookies, Tracking, Kontaktformulare
- AV-Verträge mit Hostern, Agenturen, Cloud- und KI-Diensten
- Beschäftigtendatenschutz: vom Bewerbungsverfahren bis zur Personalakte
Datenpanne & Aufsichtsbehörde
Ob Ransomware, verlorener Laptop oder falsch adressierter Serienbrief: Ich bewerte mit Ihnen, ob die Panne meldepflichtig ist, formuliere die Meldung an die Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO) und die Benachrichtigung der Betroffenen bei hohem Risiko (Art. 34 DSGVO) – und vertrete Sie, wenn die Behörde ein Prüf- oder Bußgeldverfahren einleitet.
Gut zu wissen: Nicht jede Panne ist meldepflichtig – aber jede muss intern dokumentiert werden. Vorschnelle wie unterlassene Meldungen können gleichermaßen schaden; die Risikobewertung ist der entscheidende Schritt.
Abmahnung & Unterlassungsforderung erhalten
Datenschutzverstöße auf Websites – fehlerhafte Cookie-Banner, eingebundene US-Dienste, unvollständige Datenschutzerklärungen – werden zunehmend abgemahnt, von Wettbewerbern ebenso wie von spezialisierten Kanzleien im Auftrag Betroffener. Ich prüfe, ob die Forderung berechtigt ist, wehre überzogene Ansprüche ab und formuliere, wo nötig, eine modifizierte Unterlassungserklärung, die Sie nicht mehr bindet als nötig.
Gut zu wissen: Unterschreiben Sie eine vorformulierte Unterlassungserklärung nie ungeprüft – sie gilt lebenslang, und jeder Verstoß kostet Vertragsstrafe.
Ihre Daten, Ihre Rechte: Auskunft & Schadensersatz
Auch die andere Seite vertrete ich: Menschen, deren Daten missbraucht wurden – nach Datenlecks, unerlaubter Weitergabe oder Schufa-Einträgen ohne Grundlage. Ich setze Ihren Auskunftsanspruch durch (Art. 15 DSGVO), lasse falsche Daten berichtigen oder löschen (Art. 16, 17 DSGVO) und mache Schadensersatz geltend (Art. 82 DSGVO), wenn der Verstoß Sie spürbar getroffen hat.
Häufige Fragen zum Datenschutzrecht
Brauche ich als kleines Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten?
Erst, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 BDSG) – oder wenn besonders sensible Daten den Kern Ihrer Tätigkeit ausmachen. Die übrigen DSGVO-Pflichten gelten aber unabhängig davon für jedes Unternehmen.
Was droht bei DSGVO-Verstößen realistisch?
Die berühmten Millionenbußgelder treffen vor allem Konzerne. Für kleine Unternehmen sind die realistischen Risiken andere: Abmahnungen, Schadensersatzforderungen Betroffener, aufwendige Behördenverfahren und Reputationsschäden. Genau diese Risiken lassen sich mit überschaubarem Aufwand stark reduzieren – dabei helfe ich.
Wir hatten eine Datenpanne – müssen wir das wirklich melden?
Nicht jede Panne ist meldepflichtig: Es kommt darauf an, ob ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen besteht. Diese Bewertung muss aber schnell und dokumentiert erfolgen, denn die 72-Stunden-Frist läuft ab Bekanntwerden. Intern dokumentieren müssen Sie den Vorfall in jedem Fall.
Ein Unternehmen ignoriert mein Auskunftsersuchen – was nun?
Auf ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO muss grundsätzlich innerhalb eines Monats geantwortet werden. Passiert nichts, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren (Art. 77 DSGVO) oder den Anspruch gerichtlich durchsetzen – und eine verweigerte oder verspätete Auskunft kann zusätzlich Schadensersatzansprüche begründen.
Und was kostet das?
Compliance-Checks und Website-Prüfungen sind klar umrissene Aufgaben – hier ist häufig ein verbindlicher Pauschalpreis möglich. Bei Datenpannen zählt dagegen Geschwindigkeit; rufen Sie im Zweifel einfach an. Sie erfahren vor der Beauftragung, welche Kosten auf Sie zukommen.
Alles zu den Kosten →
Verfasst von
Rechtsanwältin Humera Cevahir
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