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Bau- und Architektenrecht

Damit Ihr Bauvorhaben nicht zur zweiten Baustelle wird.

Beim Bauen geht es um viel Geld, lange Zeiträume und viele Beteiligte – und die teuersten Fehler passieren vor der Unterschrift und bei der Abnahme. Ich berate private Bauherren und Erwerber ebenso wie Handwerks- und Bauunternehmen: bei der Vertragsgestaltung, bei Baumängeln und beim Streit um den Werklohn – außergerichtlich und vor Gericht.

Vor der Abnahme? Jetzt ist der wichtigste Moment.

Mit der Abnahme kehrt sich die Beweislast für Mängel um, der Werklohn wird fällig und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt (§ 640 BGB). Lassen Sie sich vor einem Abnahmetermin beraten – danach ist vieles schwerer durchzusetzen.

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Baumängel & Gewährleistung

Risse, Feuchtigkeit, Pfusch am Bau: Ich setze Ihre Mängelrechte durch – von der rechtssicheren Mängelrüge über die Fristsetzung zur Nacherfüllung bis zu Kostenvorschuss, Minderung und Schadensersatz (§§ 634 ff. BGB). Für Bauunternehmen gilt umgekehrt: Nicht jede Rüge ist berechtigt – ich wehre unberechtigte Ansprüche ab und sichere Ihren Vergütungsanspruch.

  • Mängel beweissicher dokumentieren und rügen
  • Fristsetzung, Kostenvorschuss und Ersatzvornahme (§ 637 BGB)
  • Selbstständiges Beweisverfahren zur Beweissicherung
  • Mängelansprüche verjähren bei Bauwerken in fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a BGB); bei VOB/B-Verträgen gelten abweichende Fristen

Bauvertrag & Bauträgervertrag prüfen

Der Bauvertrag entscheidet, wer am Ende welche Risiken trägt. Ich prüfe und verhandle Bau-, Generalunternehmer- und Bauträgerverträge, bevor Sie unterschreiben: Leistungsbeschreibung, Bauzeit und Vertragsstrafen, Zahlungsplan, Sicherheiten. Beim Verbraucherbauvertrag (§§ 650i ff. BGB) haben Sie besondere Rechte – von der verbindlichen Baubeschreibung bis zum Widerrufsrecht; beim Bauträgerkauf schützt Sie die Ratenzahlung nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Gut zu wissen: Achtung bei Abschlagszahlungen: Zahlen Sie nie weiter, als der Bautenstand es rechtfertigt. Ein geprüfter Zahlungsplan ist der beste Schutz vor dem Risiko einer Insolvenz des Unternehmers.

Abnahme & Werklohn

Die Abnahme ist die wichtigste Zäsur am Bau: Der Werklohn wird fällig, die Beweislast für Mängel wechselt auf den Besteller, die Verjährung beginnt. Ich begleite Abnahmen, formuliere Vorbehalte richtig – und setze für Unternehmen offene Werklohnforderungen durch, notfalls mit der Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB). Bestellern helfe ich, überhöhte Schlussrechnungen zu kürzen und Druckzuschläge richtig einzusetzen.

Architekten- & Ingenieurrecht

Architektinnen und Ingenieure haften für Planungs- und Überwachungsfehler – oft als Gesamtschuldner neben dem Bauunternehmer. Ich vertrete Bauherren bei der Durchsetzung solcher Ansprüche und Planer bei deren Abwehr, prüfe Architekten- und Ingenieurverträge und berate bei Honorarstreitigkeiten nach der HOAI.

Häufige Fragen zum Bau- und Architektenrecht

Ich habe Baumängel entdeckt – was soll ich als Erstes tun?

Dokumentieren Sie den Mangel (Fotos, Datum, Zeugen) und rügen Sie ihn schriftlich mit einer angemessenen Frist zur Beseitigung. Zahlen Sie offene Rechnungen in dieser Situation nicht vorbehaltlos weiter. Und: Führen Sie keine Eigenreparatur durch, bevor die Rechtslage geklärt ist – sonst zerstören Sie im Zweifel den Beweis.

Wie lange kann ich Baumängel geltend machen?

Beim BGB-Bauvertrag verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken in fünf Jahren ab der Abnahme (§ 634a BGB). Ist die VOB/B wirksam vereinbart, gelten kürzere Fristen – in der Regel vier Jahre. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren später. Welche Frist in Ihrem Fall läuft, prüfe ich anhand Ihres Vertrags.

Darf ich die Schlussrechnung kürzen, solange Mängel bestehen?

Ja – als Besteller dürfen Sie bei Mängeln in der Regel einen Betrag in Höhe des Doppelten der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten (§ 641 Abs. 3 BGB). Wichtig ist, die Höhe realistisch anzusetzen: Wer massiv überzieht, gerät selbst in Verzug.

Muss ich zur Abnahme erscheinen und was sollte ich beachten?

Nehmen Sie die Abnahme ernst: Gehen Sie mit einer Mängelliste hinein, erklären Sie die Abnahme nur, wenn das Werk im Wesentlichen vertragsgerecht ist, und lassen Sie sich alle Vorbehalte – auch zu bekannten Mängeln und zur Vertragsstrafe – ins Protokoll schreiben. Verweigern dürfen Sie die Abnahme bei wesentlichen Mängeln. Im Zweifel: vorher beraten lassen, gern begleite ich den Termin.

Haftet der Architekt neben der Baufirma?

Häufig ja. Beruht der Mangel auch auf einem Planungs- oder Überwachungsfehler, haften Architekt und Bauunternehmer als Gesamtschuldner – Sie können sich also aussuchen, wen Sie in Anspruch nehmen. Das ist besonders wertvoll, wenn eine Baufirma insolvent geworden ist.

Und was kostet das?

Im Baurecht geht es oft um hohe Summen – umso wichtiger ist Kostenklarheit vorab. Beachten Sie: Private Rechtsschutzversicherungen schließen Streitigkeiten rund um Neubau und Umbau meist aus. Die Prüfung eines Bauvertrags vor Unterschrift ist dagegen ein klar kalkulierbares Mandat. Sie erfahren vor der Beauftragung, welche Kosten auf Sie zukommen.

Alles zu den Kosten →
Porträt von Rechtsanwältin Humera Cevahir

Verfasst von

Rechtsanwältin Humera Cevahir